Notwendigkeit
§§: FeuVo §8, DIN V 18160-1 Abschnitt 6.9.5, 6.9.6
Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile
aus oder mit brennbaren Baustoffen führen in einem Abstand von > 20cm
mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein
oder in einem Umkreis von > 20cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen
Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
Produktbeschreibung
Fast alle Hersteller von Systemschornsteinen bieten geprüfte
und bauaufsichtlich zugelassene Wanddurchführungen an.
Die Wanddurchführungen bestehen aus spezieller Mineralwolle.
Sie schützen brennbare Baustoffe und sind geeignet für
ein- und doppelwandige Abgasrohre von Regelfeuerstätten.
Sie bieten eine sichere, einfache und montagefreundliche
Lösung für die Führung von Abgasrohren durch Wände aus
oder mit brennbaren Baustoffen. Hierbei wird die Anforderung der
Feuerungsverordnung an eine maximale Oberflächentemperatur
von 85°C bei einer Abgastemperatur von 400°C an angrenzende
brennbare Baustoffe erfüllt. Zusätzlich wird bei einem
Rußbrand die maximale Oberflächentemperatur von 100°C
nicht überschritten.
Die Oberflächen der Wanddurchführungen sind meistens
schon für eine Verkleidung durch Putz, Gipskartonplatten oder ähnlichen
Materialien vorbereitet.
Mit den herausnehmbaren Rohrschalen können die Wanddurchführungen
an die Rohrdurchmesser einfach und schnell angepasst werden |