|
Neue bundeseinheitliche Kehrordnung
Bislang ist die Kehr- und Überprüfungsordnung eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Jedes für sich hatte eine eigene und damit unterschiedliche Kehr- und Überprüfungsordnung. Mit dem Entwurf einer einheitlichen Kehrordnung werden Schornsteinfegerarbeiten bundesweit angepasst und Schornsteine, Verbindungsstücke und Feuerstätten bundeseinheitlich überprüft bzw. gereinigt. Unterschiedliche Kehr- und Überprüfungsfristen werden angeglichen. Lediglich einige regionale Unterschiede werden noch berücksichtigt. Die Einführung der neuen Kehrordnung in Schleswig-Holstein bedeutet zugleich eine große Veränderung für mich als Schornsteinfegermeister, wie auch für Sie als Kunde. Sollten Schwierigkeiten auftreten, werden wir sicherlich aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit Lösungen finden.
Mit der Erstellung der einheitlichen Kehrordnung wurde ebenfalls ein neues bundeseinheitliches REFA-Gutachten für Arbeitswerte im Schornsteinfegerhandwerk erstellt. Dieses Gutachten erfasst und bewertet die Arbeitszeiten für Schornsteinfegerarbeiten minutiös. Daraus ergeben sich für die einzelnen Gebäude je nach Art der Schornsteinfegerarbeiten unterschiedliche Gebühren. Je nach Gebäude werden die Gebühren nicht gravierend sinken bzw. steigen.
Feuerstättenbescheid
mit dem Jahreswechsel in das Jahr 2010 hat die Bundesregierung eine einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung erlassen.
Somit arbeiten alle Schornsteinfeger in ganz Deutschland nach den gleichen Vorgaben.
Zu den Neuerungen gehört auch die Zustellung eines Feuerstättenbescheides.
Dieser Bescheid beinhaltet die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, die bei Ihnen oder in Ihren Gebäuden/Wohnungen durchgeführt werden müssen.
Jeder Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet jedem Betreiber einer Feuerungsanlage diesen Bescheid schriftlich zuzustellen.
Dieser Verwaltungsakt ist ca. alle 3,5 Jahre oder bei folgenden Änderungen neu zu erstellen:
- Austausch der Feuerstätte,
- Errichtung einer Feuerstätte,
- wesentliche Änderungen an einer Feuerungsanlage,
- Änderung der Überprüfungsintervalle.
Neue Landesbauordnung für Schleswig-Holstein
Mit Wirkung zum 22.01.2009 ist für Schleswig-Holstein eine neue Landesbauordnung in Kraft getreten. Für den Bereich der Feuerungsanlagen haben sich nur wenige Änderungen ergeben. Das Genehmigungsverfahren für Feuerungsanlagen ist nahezu unverändert geblieben. Lediglich die Rohbauabnahme für Schornsteine durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister kann durch Fachunternehmererklärungen ersetzt werden.
Mit Erlass des Innenministeriums vom 17.04.2009 wurden neue Formulare für das Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Der Vordruck für Feuerungsanlagen ist umbenannt worden in Anlage 5.
Der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten <35kW nennt sich jetzt Anlage 6.
Diese Formulare finden Sie im Downloadbereich.
Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz verabschiedet
Zum 01.01.2009 trat das neue Schornsteinsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft. Damit sind viele weitreichende Veränderungen im Schornsteinfegerhandwerk verbunden.
<Ausführliche Informationen gibt es hier>
Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten:
Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen
In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handelt.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass die geplanten Regelungen für Feuerstätten erst noch Bundesrat und Bundestag passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Eigentümer von Kamin- und Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten kann.
Eine generelle Messpflicht an Kamin- und Kachelöfen durch den Schornsteinfeger ist nicht vorgesehen.
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen. Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch.
Der Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch auf den Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
|
|
|
|
|
Aus dem Fernsehen
Sind die Erstmessung und die wiederkehrende Messung an einer Kleinfeuerungsanlage
gebührenpflichtig?
Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet.
Ein Hausbesitzer vertrat die Auffassung dass der Bezirksschornsteinfegermeister
die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. dem
BImSchG durchführen könne, dafür jedoch keinerlei Gebühren
geltend machen kann.
Er gab an dass aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs.4 BImSchG
sich ergeben würde, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen
Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.
Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 - Az.: 5 A 784 / 02
Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des
Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis
zum Schornsteinfegergesetz.
In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für
die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung
einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV
(Wiederkehrende Messung) zu tragen hat.
Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen
des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen
Rechtsverordnungen.
Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz
um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage
erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen
nicht.
Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit
der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes
gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt
unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und
den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber dem BImSchG -
niederrangige Normen des Landesrechtes handele."
Fakt ist nachfolgender Leitsatz, den das OVG Oldenburg aufgestellt hat:
Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren
auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen
Schornsteinfeger dürfen immer rein
Zutritt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen
darf nicht verwehrt werden.
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, Schornsteinfegermeister mit
Ihren Mitarbeitern ins Haus zu lassen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht
Rheinland Pfalz (OVG) in einem veröffentlichten Beschluss. (Az 6B
10703/03.OVG)
Im konkreten Fall hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert,
dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten
sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Auch
eine Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung blieb ohne Erfolg.
Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied
das OVG. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht
befugt, sich –notfalls durch körperliche Gewalt- Zutritt zu
den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten
und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen
Hauseigentümer sei „dringend anzuraten, dem Bezirksschornsteinfegermeister
und seinen Mitarbeitern endlich Zutritt zu gewähren“, heißt
es unmissverständlich im Beschluss.
Amtshaftung des Bezirksschornsteinfegermeisters
Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang
mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer
Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig.
Als Bezirksschornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau,
bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes
sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war.
Im Rahmen der Kehrarbeiten wird der Bezirksschornsteinfegermeister dagegen
privatrechtlich tätig. Soweit er dabei einen Schaden verursacht,
haftet er persönlich.
Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch
geltend gemacht wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer
fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer
ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch
zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet,
einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten.
Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)
|
|