Baurecht |
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--- Ihr Schornsteinfegermeister informiert ---
Für die bauaufsichtlichen Verfahren sind in Abstimmung mit kommunalen Vertretern die neuen Vordrucke anlässlich der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) vom 22. Januar 2009 erarbeitet worden.
Vor jeder Änderung an der Feuerungsanlage sollten Sie Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister informieren. Vordrucke die Änderungen an der Feuerungsanlage betreffen: Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten <=35 KW Nennwärmeleistung (Anlage 6), Bescheinigung der Schornsteinfegermeisterin/des Schornsteinfegermeisters gemäß §79 Abs.3, Satz 2 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme) SchornsteinsanierungErrichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden GebäudenErrichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden GebäudenGasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung
Schornsteinsanierung§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen Die Bauherrin/der Bauherr hat zehn Werktage vor Baubeginn auf dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) eine Bescheinigung des zuständigen Schornsteinfegermeisters (BSFM) einzuholen, dass die Feuerungsanlage so aufeinander abgestimmt ist, dass unzumutbare Belästigungen oder Gefahren nicht auftreten können. Hierzu ist vom Fachunternehmer oder dem Bauherren der Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Zusätzlich ist eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 beizulegen; ggf. kann es notwendig werden den Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen. Der BSFM hat den Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) zu bearbeiten und eine Ausfertigung an den Bauherrn zu übersenden. Die Bauherrin/der Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts für die Fertigstellung (§79 Abs.3, Satz 2 LBO) die Bescheinigung gemäß LBO einholen.
Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen Wie bei der Schornsteinsanierung ist die Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden nicht genehmigungspflichtig durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch den zuständigen Schornsteinfegermeister (BSFM) hat die Bauherrin/der Bauherr dieselben Anträge wie bei einer Schornsteinsanierung zu stellen. Ausnahmen: Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden in sogenannten Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zur Grenze)
Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden
Gebäuden
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Gebäudeenergieberater (HWK) |
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Rendsburg im Kreis Rendsburg-Eckernförde - Schleswig-Holstein |
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